Marco Rippl Fotografie 
Marco Rippl 
Bahnhofstraße 120a
25364 Brande-Hörnerkirchen 
Info@rippl-fotografie.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Marco Rippl, Fotograf (" Rippl Fotografie")
Jede Tätigkeit der Rippl Fotografie , Inh. Marco Rippl, Bahnhofstraße 120a 25364 Brande-Hörnerkirchen (nachfolgend Fotograf) erfolgt auf Grundlage der anbei stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGBs), die allen Auftraggebern des Fotografen und Nutzern der Internetplattform https//:rippl-fotografie.com gegenüber durch Aushändigung bzw. Hinterlegung auf der Internetplattform https//:rippl-fotografie.com bekannt gegeben werden und von diesem anerkannt werden.
Geltungsbereich
Die Erstellung, Produktion und Verarbeitung von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich aufgrund der anbei stehenden AGBs. Diese AGBs gelten insbesondere auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
Abweichenden AGBs des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende AGBs des Auftraggebers erlange lediglich in dem Fall, in dem sie die der Fotograf schriftlich anerkannt hat, Gültigkeit.
Auftragserteilung & Auftragsausführung
Kostenvoranschläge des Fotografen sind grundsätzlich unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 10 % zu erwarten ist.
Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
Neben dem Fotografen selber können auch Mitarbeiter und vom Fotografen beauftragte Dritter (z.B. Praktikanten, Co-Fotografen, Beleuchter, Visagisten, Videografen) am Shooting-Set oder auf der Veranstaltung anwesend sein.
Ab einer Dauer des Shootings oder der Veranstaltung von mehr als 4,5 Stunden obliegt es dem Auftraggeber den Fotografen und die ihn begleitenden und zur Durchführung des Auftrags anwesenden Dritte angemessen zu verpflegen.
Dem Fotografen und die ihn begleitenden und zur Durchführung des Auftrags anwesenden Dritte haben alle 3 h das Recht eine Pause von 15 min. einzulegen. Diese Pause wird von Auftraggeber mit vergütet.
Ein über die Internetplattform oder auf sonstigen Wege gebuchtes Shooting gilt erst nach Erhalt der entsprechenden Bestätigungsemail als verbindlich gebucht. Spätere Änderungswünsche bzgl. des Termin oder Ortes können regelmäßig nicht mehr beachtet werden.
Auftragsvergütung
Der Auftraggeber hat bei ausdrücklicher Vereinbarung zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Reisen, Styling etc.).
Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als 15 Minuten überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar um 25,- Euro für jede angefangene Viertelstunde zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
Wenn nicht anders vereinbart, ist das Produktionshonorar bei Abschluss des Fotoshootings fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Der Fotograf ist auch berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen.
Die zu übertragenden bzw. einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
Kostenerstattung bei Absage oder Nichterscheinen
Ausschlaggebend für die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Fristen ist der Zeitpunkt des Eingangs der Absage. Terminverschiebungen seitens des Kunden bei mangelnder Kapazität des Fotografen zählen als Absagen. Bei einer Absage vor oder ein Nichterscheinen bei einem bereits verschobenen Termin werden 100% Prozent des vereinbarten Honorars fällig. Der Betrag ist sofort fällig.Nach 6 Monaten verfällt die geleistete Ausfallpauschale und ein Ersatztermin ist als neuer Auftrag zu sehen

Die Kostenerstattung bei schriftlicher Absage durch den Auftraggeber oder Nichterscheinen bei Shootings mit einer Gesamteinsatzdauer von oder mehr als 2,0 Stunden und/oder Shootings, bei denen ein(e) Visagist(in), Styltist(in), Bodypainter(in) gebucht wurde, ist wie folgt geregelt:
mehr als 6 Wochen bis geplantem Shootingbeginn werden 15% des vereinbarten Honorars fällig.
unter 6 Wochen Restlaufzeit bis geplantem Shootingbeginn werden 50% des vereinbarten Honorars fällig.
unter 2 Wochen Restlaufzeit bis geplantem Shootingbeginn werden 70% des vereinbarten Honorars fällig.
unter 1 Woche Restlaufzeit bis geplantem Shootingbeginn, sowie bei Nichtabsage oder Nichterscheinen werden 100% des vereinbarten Honorars fällig.
Die Kostenerstattung bei schriftlicher Absage durch den Auftraggeber oder Nichterscheinen bei sonstigen Shootings ist wie folgt geregelt:
unter 1 Woche bis geplantem Shootingbeginn werden 50% des vereinbarten Honorars fällig.
unter 48 Stunden bis geplantem Shootingbeginn, sowie bei Nichtabsage oder Nichterscheinen werden 100% des vereinbarten Honorars fällig.
Kostenerstattung bei Absage oder Nichterscheinen bei TFP-Shootings
Bei einem TFP-Shooting (ein nicht monetär zu vergütendes Fotoshooting) werden für aufgewendete Zeit eine Aufwandspauschale i. H. von mindestens 100,- Euro der tatsächlich entstandenen Kosten (Studioanmietung, Fahrtkosten, etc.) fällig, sofern nicht mindestens 72 Stunden vor Shootingbeginn eines bestätigten Termins schriftlich beim Fotografen absagt wird. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten nachzuweisen, dass der Aufwand des Auftragnehmers geringer ausgefallen ist.
Die Kostenerstattung bei schriftlicher Absage durch den Auftraggeber oder Nichterscheinen bei Shootings, die mittelbar durch den Verkauf der während des Shootings gemachten Bilder finanziert werden, erfolgt pauschal und wird vor der Auftragsdurchführung zwischen Fotograf und Auftraggeber bestimmt.
Pflichten des Kunden
Der Auftraggeber darf dem Fotografen für die Aufnahmearbeiten nur solche, Modelle, Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter.
Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Dies beinhaltet auch die Rechtsverfolgungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten), die dem Fotografen dadurch entstehen, dass er von Dritten wegen einer unberechtigten Verwendung von Modellen, Objekten und Vorlagen durch den Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
Es obliegt dem Auftraggeber alle am Shooting-Set bzw. am Veranstaltungsort Anwesenden über die Arbeit des Fotografen und ihn begleitenden und zur Durchführung des Auftrags anwesenden Dritte zu unterrichten. Es obliegt dem Auftraggeber darüber hinaus sicher zu stellen, dass alle Anwesenden ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und ihr Recht am eigenen Bild optimal schützen können.
Gegebenenfalls muss sich der Auftraggeber ein schriftliches Einverständnis der Anwesenden bzgl. der Arbeit des Fotografen und der ihn begleitenden und zur Durchführung des Auftrags anwesenden Dritte einholen.
Bildbearbeitung & Zurverfügungstellung
Der Auftraggeber erhält innerhalb von 72 Stunden nach Shooting eine Auswahl an unbearbeiteten, der im Shooting entstandenen Bilddateien zur Auswahl, sofern nicht schon während des Shootings eine Auswahl der zu bearbeitenden Fotos durch den Auftraggeber getroffen wurde bzw. dem Fotografen die Auswahl überlassen wurde.
Bei Event- oder Hochzeitsreportagen erhält der Aufraggeber die im Auftrag definierte Anzahl von grundbearbeiteten Fotografien, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von fünfzehn Werktagen nach dem Shooting per Downloadlink oder über das vom Fotografen bereitgestellte Onlineportal.
Die Rohdaten eines Shootings werden insgesamt vier Wochen ab Bereitstellung an den Kunden durch den Fotografen gespeichert. Die Fotografien müssen bis dahin durch den Auftraggeber heruntergeladen und gespeichert werden. Eine entsprechende Auswahl der gewünschten Fotografien ist dem Fotografen durch den Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Die auf Grundlage der Auswahl des Auftraggebers durch den Fotografen erstellten Komplettretuschen werden für insgesamt vier Monate archiviert und können ggf. erneut abgerufen werden. Nach Ablauf von vier Monaten ab Zurverfügungstellung der Komplettretuschen werden diese durch den Fotografen unwiederbringlich gelöscht.
Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Dieses gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann).
Die Digitalisierung herkömmlicher Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotograf und dem Auftraggeber.
Nutzungsrechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, jedoch bei Verbrauchern nur für private Zwecke und bei Unternehmern nur für geschäftliche Zwecke. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen der Rechteinräumung nach Nr. 7.6 und 7.7 zu verwenden.
Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Im Einzelfall kann der Fotograf auch auf die Namensnennung verzichten, das muss jedoch ausdrücklich schriftlich und vor der beabsichtigten Nutzung erfolgen (z.B. bei Hochzeitsfotos). Im Internet muss der Link zur Website des Fotografen https//:rippl-fotografie.myportfolio.com angegeben sein.
Ferner darf der Fotograf die entstandenen Aufnahmen ohne jede zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter oder unveränderter Form durch sich selbst oder durch Dritte, die mit Einverständnis des Fotografen handeln, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken (insbesondere elektronische Bildverarbeitung) verwenden, insbesondere für eigene Referenzzwecke. Das Nutzungsrecht gilt auch für alle derzeit noch nicht verfügbaren Medien, auch für solche, die erst in der Zukunft erfunden werden.
Das Nutzungsrecht an den Bildern gilt ausdrücklich auch zum Zwecke der Werbung, Verkaufsförderung, des Marketings, sowie der Lizenzierung für Dritte und den Vertrieb über Bilddatenbanken. Der Fotograf darf diese Bilder mit anderen Bildern oder Texten und Grafiken verändern, kombinieren, beschneiden oder in sonstiger Weise modifizieren. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die das Model in einer pornografischen Abbildung erscheinen lassen. Der Fotograf ist unbegrenzt berechtigt, die Bilder oder die aus der Weiterverarbeitung entstehenden Bilder an Dritte weiter zu geben und die Rechte aus dieser Rechteeinräumung an Dritte zu übertragen. Durch die Weitergabe der Bilder durch den Fotografen an Dritte treten die Rechtsnachfolger in sämtliche aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten ein, soweit sie der Fotograf an die Rechtsnachfolger weitergibt.
Der Auftraggeber erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass der Fotograf Unternehmenskennzeichen, Namen, Marken und Logos insbesondere gewerblicher Auftraggeber zu Referenzzwecke unentgeltlich nutzen kann und auf diese verweisen darf.
Der Fotograf ist berechtigt die vorbezeichneten Unternehmenskennzeichen, Namen, Marken und Logos zu eigenen Werbe- und Präsentationszwecken zu nutzen. Insbesondere ist es dem Fotografen gestattet die vorbezeichneten Unternehmenskennzeichen, Namen, Marken und Logos zu Präsentations- und Werbezwecken auf eigenen Internetplattform, in Prospekten, Flyern, Zeitungen, Zeitschriften, auf Messen und auf Veranstaltungen jeder anderen Art nutzen.
Der Auftraggeber kann diese Rechteeinräumung jederzeit schriftlich widerrufen, sofern der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse geltend macht. Ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers liegt insbesondere vor bei Insolvenz, Geschäftsaufgabe, Geschäftsveräußerung oder sofern ein Dritter einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf die Nutzung der vorbezeichneten Unternehmenskennzeichen, Namen, Marken und Logos geltend macht.
Haftung & Haftungsfreistellung
Der Fotograf und seine Erfüllungsgehilfen haften dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die aufgrund einer einfachen Fahrlässigkeit des Fotografen oder eines seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind, haftet der Fotograf nur für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit.
Darüber hinaus haftet der Fotograf auch für eine aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verursachten Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus diesem Vertrag. Wesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages gewährleisten und auf dessen Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung wird in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens begrenzt.
Bei Gewerbetreibenden erfolgt die Zusendung und Rücksendung von Bildern auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form - ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 400,00 Euro pro Bild und Einzelfall, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. Die vorbenannte Vertragsstrafenhöhe gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass ein Schaden nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden ist.
Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 7.5.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 Euro pro Bild und Einzelfall, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. Die vorbenannte Vertragsstrafenhöhe gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass ein Schaden nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden ist.
Die Vertragsstrafenvereinbarungen aus 8.4 und 8.5 gelten ausdrücklich nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Dem Fotograf bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. Der Auftraggeber muss die Nennung in jedem Fall nachholen. Im Einzelfall kann der Fotograf auch auf die Namensnennung verzichten, das muss jedoch ausdrücklich erfolgen (z.B. bei Hochzeitsfotos).
Der Auftraggeber wird den Fotografen und die ihn begleitenden und zur Durchführung des Auftrags anwesenden Dritte bzgl. jedweder Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter am eigenen Bild freistellen und im Sinne der 5.3 und 5.4 alle auf den Fotos Abgebildeten über die Arbeit des Fotografen vorab informieren.
Sonstiges
Nichts in diesen AGBs schafft oder verleiht Rechte oder andere Vorteile für Dritte, die nicht Teil der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien sind.
Diese AGBs stellen die gesamte Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Kunden in Bezug auf die vorbezeichneten Leistungen dar und treten an die Stelle aller früheren Vereinbarungen den Parteien.
Änderung dieses Vertrages bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftlichkeitsklausel selbst.
Geltendes Recht und Gerichtsstand
Diese AGBs unterliegen, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des internationalen Privatrechts, dem Gesetz der Bundesrepublik Deutschland und werden nach diesem ausgelegt. Als Gerichtsstand gilt gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB Pinneberg als vereinbart.
Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können sich, unabhängig von der konkreten Rechtswahl, stets auch auf das zwingende Verbraucherschutzrecht des Staates berufen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
Stand: Brande-Hörnerkirchen, September 2021
Marco Rippl ,Rippl Fotografie

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